Nachdem der BGH in jüngerer Zeit wiederholt die Gemeinsamkeiten von § 1615 l BGB und § 1570 BGB herausgestellt hat, betont er nun in Bezug auf die Befristung des nichtehelichen Unterhaltsanspruchs die Unterschiede zum nachehelichen Betreuungsunterhaltsanspruch. Die Entscheidung kann - bezogen auf beide Leitsätze - Barbara Veit (S. 50) nicht überzeugen.
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