Für vorsätzliche Vertragsverletzungen haftet der Schuldner nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, 276 Abs. 3 BGB zwingend. Der Aufsatz betrachtet die dafür maßgeblichen Gründe, um die Grenzen dieser Haftung zu bestimmen. Er soll nachweisen, dass § 276 Abs. 3 BGB es den Parteien nicht verwehrt, den Eventualvorsatz, das zurechenbare Organwissen und den Umfang des Schadensersatzes individuell festzulegen.
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