Der für Staatshaftung zuständige Senat des BGH spricht in einem Fall unzulässiger Abschiebungshaft einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK zu. Oliver Dörr (S. 1065) begrüßt die Entscheidung als in der Sache überzeugend sowie als ein wichtiges Signal für die innerstaatliche Bedeutung des Völkerrechts. Verschiedene Ansatzpunkte, die der EGMR verwendet, um den Rechtmäßigkeitskonnex zwischen innerstaatlichem Freiheitsentziehungsrecht und Art. 5 EMRK aufzuweichen, können keine Rolle spielen, wenn nationale Gerichte selbst die Konventionsnorm anwenden.
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