Bei der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit einer sog. "überschießenden Umsetzung" vollharmonisierender EG-Richtlinien im Privatrecht stellt sich die Frage nach den verbleibenden Regelungs- bzw. Entscheidungsspielräumen der mitgliedstaatlichen Gesetzgeber und Gerichte in vollharmonisierten Bereichen. Entscheidend ist hierfür die Unterscheidung zwischen dem Anwendungsbereich von Richtlinien und ihrem Regelungsinhalt. Die Abgrenzung zwischen beiden Bereichen bildet die Kernfrage dieses Beitrags.
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