Der BGH gewährt dem arglistig getäuschten Käufer ein Lösungsrecht vom Vertrag regelmäßig auch dann, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist. Herbert Roth (S. 1026) kritisiert das Ergebnis der Entscheidung und will dem Käufer lediglich die Rechtsbehelfe der Nacherfüllung oder der Minderung und den "kleinen" Schadensersatz statt der Leistung eröffnen.
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