Art. 43 CISG erlegt dem Käufer eine Rügelast in Bezug auf Rechtsmängel auf. Die Entscheidung des BGH klärt dazu wichtige Fragen für den häufigen Fall, daß einstweilen nur die ungeklärte Rechtsberühmung eines Dritten im Raum steht. Frank Peters (S. 979) stimmt dem Urteil zu und denkt über die innerdeutsche Rechtslage nach.
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