Der Beschluß zur Rasterfahndung fügt sich in die liberale und konsequent rechtsstaatliche Linie, die das BVerfG in der mühsamen Austarierung von Freiheit und Sicherheit seit geraumer Zeit eingeschlagen hat. Mit seiner Kernaussage steht er allerdings, wie Uwe Volkmann in seiner Anmerkung (S. 918) ausführt, quer zu der Entwicklung, die das Polizeirecht in den letzten Jahren und Jahrzehnten genommen hat.
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