Das Urteil betrifft Grundfragen der Staatshaftung nach § 1 StHG DDR. Der BGH stellt klar, daß diese Regelung eine unmittelbare und verschuldensunabhängige Haftung enthält, die aus der Verletzung eines Rechts des Bürgers folgt und durch den Schutzzweck des verletzten Rechts begrenzt wird. Bernd Grzeszick (S. 795) stimmt dem zu und zeigt Folgerungen für das Verständnis des bestehenden Staatshaftungsrechts sowie dessen mögliche Reform auf
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