Der Kartellsenat des BGH hat die zwischen einem Stromnetzbetreiber und einem Stromversorgungsunternehmen getroffene Preisabsprache für die Netznutzung der Billigkeitsüberprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterzogen. In seiner Anmerkung legt Reinhard Bork (S. 682) dar, dass die Anwendung dieser Norm weder nach dem zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen noch nach künftigem Energierecht frei von Bedenken ist.
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