Ob dem Käufer einer mangelhaften Sache auch deliktische Ansprüche zustehen, wenn der anfängliche Sachmangel eine nachträgliche weitere Verschlechterung der Sache ("Weiterfresserschaden") bewirkt, ist seit langem umstritten. Dafür spricht sich insbesondere die Rechtsprechung im Hinblick auf den Schaden aus, der mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert nicht stoffgleich sei. Die im Zuge der Schuldrechtsreform erfolgte Umgestaltung des Verjährungsrechts und das implementierte vertragsrechtliche Nacherfüllungskonzept lassen an der Tragfähigkeit dieses Ansatzes zweifeln. Dieser Beitrag geht den daraus abzuleitenden Konsequenzen nach.
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