In zivilprozessualen Auseinandersetzungen kommt es immer wieder vor, daß die Parteien mit ihrem Vortrag die persönliche Ehre eines Beteiligten (Partei; Zeuge; Sachverständiger) verletzen oder dessen berufliches Fortkommen gefährden. Die deutsche Rechtsprechung versagt nahezu kategorisch jeden Rechtsschutz gegen derartige Äußerungen, um den Ablauf des sogenannten Erstprozesses nicht zu gefährden. Der Beitrag setzt sich mit dieser Rechtsprechung unter Berücksichtigung des englischen Rechts kritisch auseinander.
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