Das Urteil des X. Zivilsenats des BGH knüpft an die Entscheidung des Großen Zivilsenats zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung aus Immaterialgüterrechten (JZ 2006, 362 m. Anm. Florian Faust) an. Er erweitert die Haftung des vermeintlichen Schutzrechtsinhabers auf die Fälle, in denen er die Abnehmer zu Unrecht gerichtlich in Anspruch genommen hat. (Maximilian Haedicke (S. 578) kritisiert die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und tritt für eine flexible wettbewerbsrechtliche Haftungsregelung ein.
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