Der BGH hat die Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen für Haustürgeschäfte auf Sicherungsgeber akzessorischer Sicherheiten geklärt. Germar Enders (S. 573) begrüßt die saubere und interessengerechte Lösung, kritisiert aber die Verneinung einer Haustürsituation im konkreten Fall.
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