Dem Urteil des BGH zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen stimmt Carsten Herresthal (S. 526) im Ergebnis zu. Er kritisiert allerdings teilweise die Begründung und diskutiert die Europarechtskonformität des § 37 a WpHG.
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