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Die Strafbarkeit der Suizidteilnahme nach ungarischem Strafrecht

  • Autores: Mihály Filó
  • Localización: Zeitschrift fur die Gesamte Strafrechtswissenschaft, ISSN 0084-5310, Vol. 117, Nº. 4, 2005, págs. 952-965
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • 1. Zur Aktualität der Selbsttötungsproblematik ¿ der Fall Pretty Diese Studie befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit das ungarische Strafrecht die aktive Beteiligung an einer fremden Selbsttötung oder deren Nichthinderung unter Strafe stellt. Nachfolgend soll die einschlägige Rechtsliteratur dargestellt und zugleich auch auf Inkonsequenzen der herrschenden Meinung kritisch hingewiesen werden. Angesichts der auffällig hohen Suizidrate in Ungarn, wo der Selbstmord oft auch als morbus hungaricus bezeichnet wird, ist zudem die weit verbreitete Ansicht anzusprechen, dass die Primärprävention des Suizids in allen Gesellschaften grundsätzlich indiziert ist, in denen suizidales Verhalten eine wesentliche Rolle spielt. Weiterhin verleihen die jüngste Rechtsprechung zur EMRK und die ungarische Sterbehilfe-Debatte der vorliegenden Arbeit eine besondere Aktualität. In dem viel beachteten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) litt die Beschwerdeführerin, die inzwischen verstorbene Diane Pretty, an einer degenerativen unheilbaren Nervenkrankheit. Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung betrug ihre Lebenserwartung nur noch wenige Monate. Gegenstand des Verfahrens war die Strafbarkeit der Beihilfe zur Selbsttötung nach englischem Recht. Die Beschwerdeführerin wünschte sich den Tod, doch konnte sie sich aufgrund ihrer Krankheit nicht mehr selbst töten. Deswegen erwartete sie Suizidbeihilfe von ihrem Mann, der dazu auch bereit war. Da jede vorsätzliche Teilnahme am Suizid nach englischem Recht strafbar ist, lehnten der Generalstaatsanwalt und in letzter Instanz auch das House of Lords den Antrag der Beschwerdeführerin ab, mit dem sie die Zusicherung verlangte, dass die britischen Behörden ihren Mann strafrechtlich nicht verfolgen würden. Am 29. 4. 2002 erklärten aber die sieben Richter den Antrag einstimmig für unbegründet. Aus Art. 2 EMRK könne nicht das Recht abgeleitet werden, unter Beihilfe eines Dritten oder des Staates zu sterben


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