Der Terrorismus hebt grundlegende Unterscheidungen der westlichen Rechtskultur auf, etwa die zwischen Krieg und Gefahrenabwehr oder zwischen Gewalt und Verhandeln oder zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Kampf gegen den Terror kann sich der Rechtsstaat deshalb weder auf Kriegsrecht noch auf Prinzipien des Polizeirechts berufen. Andererseits benötigt er für den Kampf Normen
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