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Das Subjektive an der objektiven Zurechnung: Zum ¿Problem¿ des Sonderwissens

  • Autores: Luís Greco
  • Localización: Zeitschrift fur die Gesamte Strafrechtswissenschaft, ISSN 0084-5310, Vol. 117, Nº. 3, 2005, pág. 519
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Für die Finalisten war tatbestandsmäßiges Verhalten zentral durch seine Finalität gekennzeichnet, also durch etwas Subjektives. Demgegenüber erhebt die Lehre von der objektiven Zurechnung den Anspruch, objektive Voraussetzungen der Tatbestandsmäßigkeit, d. h. des strafrechtlichen Verbotenseins eines bestimmten Verhaltens zu benennen. Das ¿Holz, aus dem die Unrechtstypen geschnitzt werden¿, ist hiernach die Gefahr: Objektiv zurechenbar ist nur ein Verhalten, das für ein Rechtsgut eine unerlaubte Gefahr schafft, die sich dann in einer Verletzung verwirklicht. Der Begriff der Gefahr ist grundsätzlich objektiver Natur ¿ aber eben nur grundsätzlich. Denn einerseits ist das Vorhandensein einer Gefahr durch eine sog. objektiv-nachträgliche Prognose zu ermitteln, indem gefragt wird, ob der Erfolg für einen objektiven Beobachter oder einsichtigen Teilnehmer des Verkehrskreises des Täters der Erfolg ex ante voraussehbar wäre. Andererseits will die Sonderwissen eines Täters, der mehr weiß als ein solcher einsichtiger Mensch, bei der Gefahrprognose mitberücksichtigen. So ist es keine im Rechtssinne lebensgefährliche Handlung, wenn der Neffe seinen Onkel auf eine Flugzeugreise schickt, weil der Absturz des Flugzeugs für einen einsichtigen Menschen nicht konkret vorhersehbar ist. Wenn aber der Neffe Sonderwissen etwa von einer sich im Flugzeug befindlichen Bombe hat, schafft seine Handlung die Gefahr des Todes des Onkels, dessen Eintritt dem Neffen ¿ und zwar objektiv ¿ zugerechnet wird. Dann aber fragt sich, wie man subjektive Umstände in einer Zurechnung, die sich objektiv nennt, berücksichtigen kann.


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