Die positive Generalprävention und die Rechtsgutslehre gelten zu Recht als Eckpfeiler der deutschen Strafrechtswissenschaft. Die eine Theorie erklärt warum gestraft wird und die andere was bestraft wird. Da beide Theorien dem amerikanischen Strafrecht fremd sind, ergibt sich zwangsläufig die Frage, ob die deutsche Strafrechtswissenschaft hier nicht einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung des amerikanischen Strafrechts leisten könnte. Um dieser Frage nachzugehen, wäre es allerdings sinnvoll, diese potentiellen Exportgüter aus amerikanischer Sicht einmal unter die Lupe zu nehmen. Vielleicht könnte von dieser rechtsvergleichenden Inspektion ja letztendlich nicht nur der Importeur, sondern auch der Exporteur profitieren
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