Die Entscheidung des BGH gibt dem Insolvenzverwalter grundsätzlich das Recht, Einzugsermächtigungen zu widerrufen. Stephan Meder (s. 1089, in diesem Heft) sieht das Einzugsverfahren durch diese Ausweitung des Risikos für den Lastschriftgläubiger auf eine Bewährungsprobe gestellt
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