Der EuGH hatte erneut Gelegenheit, sich mit der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 c der Markenrechts-RiL zu befassen. Danach verleiht die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder auf eine Dienstleistung zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Anja Steinbeck (S. 1106) ordnet die Entscheidung in die bisherige Rechtsprechung des EuGH und die des BGH ein.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados