In diesem Beschluss bekennt sich das BVerfG erstmals ausdrücklich zur Auslegung der Erbrechtsgarantie als einer Institutsgarantie, die Bindungen des Vermögens zugunsten nächster Familienangehöriger einschließt. Es erklärt die enge Fassung der Gründe, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen, für verfassungsrechtlich unbedenklich, verlangt aber ihre verfassungskonforme Auslegung, die das Abstellen auf ein Verschulden im strafrechtlichen Sinne verbietet. Gerhard Otte (S. 1007) stimmt der Entscheidung zu und erinnert an die Aufgabe des Gesetzgebers, fällige Korrekturen im Pfichtteilsrecht endlich in Angriff zu nehmen
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