Die Entscheidung des EuGH erging im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, dem italienische Strafverfahren u. a. gegen den Ministerpräsidenten Berlusconi zugrunde lagen. Nicht nur wegen des prominenten Beschuldigten sondern v. a. angesichts des darin erörterten Konflikts zwischen wesentlichen Grundprinzipien des EG-Rechts ist das Urteil von höchstem Interesse. Nur im Ergebnis stimmt Helmut Satzger (S. 998) dem EuGH zu, moniert jedoch eine grundlegende Verkennung des Anwendungsbereichs des Vorrangprinzips, die das Gericht zu wenig überzeugenden Aussagen und zur Beschäftigung mit einem reinen "Scheinproblem" veranlasst.
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