OsnabrückZugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 20.11.2024 Mittlerweile hat sich die „Usurpation“ der richterlichen Zuständigkeit zu einem Standardfall der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) entwickelt. Seit dem ersten veröffentlichten Urteil des BGH zu dieser Fallkonstellation aus dem Jahre 1996 sind ähnliche Sachverhalte entschieden worden, in denen Amtsträgern der Vorwurf gemacht wurde, sich vorsätzlich die Verfahrensherrschaft angemaßt zu haben, um dann zuständigkeitswidrig das Recht anwenden zu können. Nach genauerer Untersuchung dieser möglichen Begehungsweise der Rechtsbeugung wird sich am Ende des Beitrags allerdings zeigen, dass das Verfahren rund um den Weimarer Familienrichter dieser Fallgruppe gar nicht zuzuordnen ist, wie es aber in diversen Medien suggeriert oder gar behauptet wird.
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