Der BGH bejaht grds. die Möglichkeit eines Bußgeldregresses im deutschen Recht; auch für Kartellbußgelder. Er legt freilich dem EuGH die Frage vor, ob dies mit Art. 101 AEUV vereinbar ist. Dieser Beitrag analysiert den Vorlagebeschluss. Er weist darauf hin, dass in der Darstellung des deutschen Rechts ein klarer Hinweis auf die Vorteilsausgleichung und eine Stellungnahme zur dortigen Verteilung der Beweislast fehlt. Schließlich betont er die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung des deutschen Rechts vor dem Hintergrund der ASG 2-Entscheidung des EuGH und prognostiziert eine zurückhaltende Antwort des EuGH, die dem nationalen Recht Spielräume lässt. Im Ergebnis wird der Bußgeldregress nicht nur für europarechtlich zulässig, sondern auch für europarechtlich geboten erachtet.
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