Die Verfasser kritisieren, dass in die Legaldefinition "Informationen über Verstöße" in Art. 5 Nr. 2 HinSchRL auch die Meldung über "potenzielle Verstöße" einbezogen ist, ohne indes bloß mögliche Verstöße in das System des Hinweisgeberschutzes einzuordnen. Der nationale Gesetzgeber habe ohne einschlägige EU-Vorgaben den sachlichen Anwendungsbereich in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HinSchG auf Verstöße erstreckt, die straf- und bußgeldbewehrt sind, jedoch übersehen, dass fast alle Verstöße gegen die (weiteren) in § 2 HinSchG adressierten Rechtsgüter schon im Kern , zumindest aber (auch) im Nebenstrafrecht gesondert pönalisiert sind. Möglicherweise bevorstehende, also nur "potenzielle" Verstöße im Vorfeld straf- und bußgeldrelevanten Verhaltens erfassen mithin (noch) rechtmäßiges, also legales Verhalten. Die Verfasser untersuchen, ob § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HinSchG eine Sperrwirkung entfalten und inwieweit Meldungen über "begründete Verdachtsmomente über mögliche Verstöße" überhaupt möglich sind. Ergänzend werden in einem Anhang dazu die in § 2 HinSchG je adressierten Rechtsgebiete, die umfangreichen unionsrechtlichen Vorgaben und die darauf bezogenen straf- und bußgeldbewehrten Regelungen differenzierend aufgelistet
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