Das im Mai dieses Jahres in Kraft getretene Europäische Medienfreiheitsgesetz, eine EU-Verordnung, bedeutet einen qualitativen Sprung in der Entwicklung des unionalen Medienrechts. Erstmals zielt die EU-Rechtsetzung unmittelbar auf die Gewährleistung der Funktionalität der Medien – darunter nun auch der Presse – für die demokratische Meinungsbildung; sie zieht damit die insbesondere in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten europäischen Standards des Medien-Funktionsschutzes in das Unions-Sekundärrecht ein. Gestützt ist die Verordnung indes mangels einer insoweit einschlägigen Rechtsetzungsbefugnis auf die Binnenmarkt-Angleichungskompetenz des Art. 114 AEUV, eine Begründung, die sich zwar politisch am Ende durchsetzen konnte, die aber rechtlich anfechtbar bleibt. Der rechtspolitische Trend zur Handlungsform der Verordnung erscheint beim EMFA besonders fragwürdig, weil seine Regelungen zum großen Teil die Mitgliedstaaten adressieren, also Richtliniencharakter haben. Der Beitrag befasst sich mit diesen Grundsatzfragen sowie dem Anwendungsbereich der Verordnung und gibt im Übrigen einen Überblick über die Regelungen des EMFA.
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