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Kommunale Spitzenverbände als „andere Beteiligte“ im Organstreitverfahren?

  • Autores: Hubert Meyer
  • Localización: ZG : Zeitschrift für Gesetzgebung, ISSN 0179-4051, Vol. 39, Nº. 3, 2024
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Kommunale Spitzenverbände als „andere Beteiligte“ im Organstreitverfahren? Zugleich Besprechung von NdsStGH 1/23 und 4/23 Die kommunalen Spitzenverbände sind durchweg mittels im Einzelnen unterschiedlich ausgestalteter Anhörungsrechte in den Gesetzgebungsprozess eingebunden. Zum Teil ist ihr Anhörungsrecht wie in Niedersachsen ausdrücklich in der Landesverfassung verankert. Am 2.5.2024 hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof (NdsStGH) in zwei vom Niedersächsischen Landkreistag (NLT) initiierten Verfahren eine Auslegung des Art. 57 VI der Niedersächsischen Verfassung (NV) vorgenommen, die über das Bundesland hinaus von Bedeutung ist. Diese Norm lautet:

      „Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Landkreise unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände zu hören.“ Der Niedersächsische Landkreistag hatte in einem von ihm selbst betriebenen sog. Organstreitverfahren eine Verletzung dieser Vorschrift gerügt, weil der Niedersächsische Landtag kurz vor Ende der 18. Wahlperiode zu einer überraschend vorgesehenen Ergänzung des § 182 NKomVG um einen neuen Abs. 5 eine Anhörungsfrist von drei Werktagen gesetzt hatte.

      Zugleich Besprechung von NdsStGH 1/23 und 4/23 Die kommunalen Spitzenverbände sind durchweg mittels im Einzelnen unterschiedlich ausgestalteter Anhörungsrechte in den Gesetzgebungsprozess eingebunden. Zum Teil ist ihr Anhörungsrecht wie in Niedersachsen ausdrücklich in der Landesverfassung verankert. Am 2.5.2024 hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof (NdsStGH) in zwei vom Niedersächsischen Landkreistag (NLT) initiierten Verfahren eine Auslegung des Art. 57 VI der Niedersächsischen Verfassung (NV) vorgenommen, die über das Bundesland hinaus von Bedeutung ist. Diese Norm lautet:

      „Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Landkreise unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände zu hören.“ Der Niedersächsische Landkreistag hatte in einem von ihm selbst betriebenen sog. Organstreitverfahren eine Verletzung dieser Vorschrift gerügt, weil der Niedersächsische Landtag kurz vor Ende der 18. Wahlperiode zu einer überraschend vorgesehenen Ergänzung des § 182 NKomVG um einen neuen Abs. 5 eine Anhörungsfrist von drei Werktagen gesetzt hatte.


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