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BFH v. 17.1.2023 – IX R 15/20 – Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ab 2020/21?

  • Autores: Rainer Wernsmann
  • Localización: ZG : Zeitschrift für Gesetzgebung, ISSN 0179-4051, Vol. 38, Nº. 1, 2023
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Der BFH hat mit Urt. v. 17.1.2023 – IX R 15/20, auf eine Vorlage der einschlägigen Bestimmungen des SolZG an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG verzichtet, weil er von der Verfassungswidrigkeit nicht überzeugt ist. Der Solidaritätszuschlag (SolZ) sei in den Jahren 2020 und 2021 „noch nicht“ verfassungswidrig (Leitsatz 1). Mit der Bezugnahme auf die Zeiträume verknüpft der BFH die Rechtmäßigkeit der Erhebung der „Ergänzungsabgabe“ (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG) mit der Frage, ob der SolZ „noch“ den Typus der Ergänzungsabgabe trifft. Daneben prüft der BFH auch die Grundrechte (explizit: Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 14 GG), sieht aber auch diese nicht als verletzt an (Leitsatz 2). Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Beurteilung stehen zwei Fragen: Ist der SolZ dem Grunde nach ab 2020 noch weiter erhebbar, genügt also das Ob der Abgabe noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen (dazu I.)? Falls das zu bejahen ist: Ist die Beschränkung des Kreises der Abgabepflichtigen auf lediglich ca. 10 % der Steuerpflichtigen ab 2021 mit dem Gleichheitssatz vereinbar, ist der SolZ (das „Wie“) also in der Neufassung gleichheitsgerecht ausgestaltet (dazu II.)?


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