Das am 25. 3. 2020 vom Deutschen Bundestag im Rahmen seines großen Rettungspakets beschlossene Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) ist derzeit in aller Munde. Es ist in dieser Zeitschrift bereits im letzten Heft in zwei Beiträgen von Thole und Hölzle/Schulenberg näher vorgestellt und diskutiert worden. Die dortigen Überlegungen sollen hier ergänzt werden mit einem Schwerpunkt auf drei Gebieten: (1) Beweislastverteilung bei der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in § 1 COVInsAG, (2) Systematische Einordnung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG zur Einschränkung des § 64 Satz 1 GmbHG, (3) Förderung neuer Kreditvergaben durch Gesellschafter und Drittkreditgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 COVInsAG.
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