Stadtkreis Mannheim, Alemania
Das am 25. 3. 2020 vom Deutschen Bundestag im Rahmen seines großen Rettungspakets beschlossene Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) ist derzeit in aller Munde. Es ist in dieser Zeitschrift bereits im letzten Heft in zwei Beiträgen von Thole und Hölzle/Schulenberg näher vorgestellt und diskutiert worden. Die dortigen Überlegungen sollen hier ergänzt werden mit einem Schwerpunkt auf drei Gebieten: (1) Beweislastverteilung bei der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in § 1 COVInsAG, (2) Systematische Einordnung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG zur Einschränkung des § 64 Satz 1 GmbHG, (3) Förderung neuer Kreditvergaben durch Gesellschafter und Drittkreditgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 COVInsAG.
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