Der BGH verneint strikt die schuldtilgende Wirkung einer Voreinzahlung auf eine künftige Kapitalerhöhung, wenn sie auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft erfolgt. Ulmer (S. 685) kritisiert, daß der entscheidende Gesichtspunkt - die Verfügbarkeit im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses - nicht geprüft wurde.
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