Ayuda
Ir al contenido

Dialnet


Kreditzweitmarktgesetz – Vorgaben für Kauf, Verkauf und Servicing von Non-Performing Loans

  • Autores: Paul Schultess, Awet Yohannes
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 45, Nº. 10, 2024, págs. 490-503
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Am 30.12.2023 ist das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen („Kreditzweitmarktförderungsgesetz“) in Kraft getreten. Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ist ein sog. Artikelgesetz (auch Mantel- oder Omnibusgesetz), dessen Herzstück mit Art. 1 das Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute („Kreditzweitmarktgesetz“ – „KrZwMG“) darstellt.

      Hauptanliegen des KrZwMG ist es, Bestände notleidender Kredite (non-performing loans – „NPL“) abzubauen und eine künftige (Wieder-)Anhäufung notleidender Kredite zu verhindern. Zu diesem Zweck sollen Kreditinstitute die Möglichkeit haben, notleidende Kredite auf effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Sekundärmärkten an andere Akteure (Kreditkäufer) zu verkaufen.

      Mit dem KrZwMG werden im Wesentlichen zwei Neuerungen eingeführt: Zum einen besteht für Kreditkäufer beim Kreditkauf grundsätzlich die Pflicht, einen sog. Kreditdienstleister mit dem Kreditabwicklungs- und Verwaltungsprozess („Servicing“) zu beauftragen (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 KrZwMG).

      Zum anderen wird mit dem KrZwMG die neue Kategorie der Kreditdienstleistungsinstitute als regulierte Unternehmen eingeführt. Diese werden den regulatorischen Vorgaben des KrZwMG und einer Beaufsichtigung durch die BaFin unterstellt.

      Die Erbringung von durch das KrZwMG betroffenen sog. Kreditdienstleistungen – in der Sache bislang schlicht Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz („RDG“) – erfordert künftig eine Erlaubnis der BaFin (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KrZwMG). Sowohl das rechtliche Regelungsgefüge als auch der Markt der Inkassodienstleistungen dürfte mit dem KrZwMG nachhaltig in Bewegung gebracht werden – fraglich aber, ob auch in die gewünschte Richtung.


Fundación Dialnet

Dialnet Plus

  • Más información sobre Dialnet Plus

Opciones de compartir

Opciones de entorno