Mit Beschluss vom 1.8.2022 hat das OLG Celle entschieden, dass die von einem österreichischen Notar in einem Online-Verfahren nach österreichischem Recht vorgenommene Beglaubigung einer Gründungsvollmacht das Formerfordernis nach deutschem Gesellschaftsrecht erfüllt. Das Judikat erweist sich bei näherer Betrachtung in mehreren Punkten als grob fehlerhaft. Im Rahmen einer vertieften Analyse wird der bisher nur selten behandelten Frage nachgespürt, unter welchen Voraussetzungen ausländische Präsenz- und Online-Beglaubigungen ein deutsches Beglaubigungsverfahren substituieren können. Im Anschluss wird danach gefragt, welche Pflichten den deutschen Notar und das Registergericht im Umgang mit Vollmachten in elektronischer Form treffen.
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