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Konzernrechtliche Zurechnungsfragen bei § 826 BGB: Zugleich Besprechung von BGH, Urteil vom 8. 3. 2021 – VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799

    1. [1] University of Regensburg

      University of Regensburg

      Kreisfreie Stadt Regensburg, Alemania

  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 42, Nº. 22, 2021, págs. 1144-1149
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Jetzt ist die Diesel-Thematik auch im Konzernrecht angekommen. Der BGH hatte darüber zu befinden, ob wegen des manipulierten Dieselmotors EA 189 auch eine Haftung der Audi AG gem. § 826 BGB in Betracht komme. Diese stellte die entsprechenden Fahrzeuge zwar her und brachte sie in Verkehr, die Motoren wurden indessen von der VW AG als Muttergesellschaft entwickelt und an sie ausgeliefert. Die deliktische Haftung der VW AG kann wegen der unterschiedlichen Passivlegitimation nicht unbesehen übertragen werden. Gleichwohl ergeben sich infolge der konzernrechtlichen Verbundenheit von VW und Audi Zurechnungsfragen, die im Rahmen von § 826 BGB haftungsrechtlich zu berücksichtigen sind. Der BGH hatte daher Gelegenheit, seine bisherige Linie im Lichte gesellschaftsrechtlicher Regelungen auszubauen, was überraschenderweise fast gänzlich ausgeblieben ist. Der nachfolgende Beitrag arbeitet heraus, dass insbesondere bei Vorliegen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages eine Konzernzurechnung „von oben nach unten“ gem. § 31 BGB möglich und geboten ist. Dies ist von der nach Ansicht des BGH bislang allein maßgeblichen Wissenszusammenrechnung gem. § 166 BGB abzugrenzen. Die deliktische Haftung der Audi AG in Sachen Diesel muss daher auf eine komplexere Grundlage gehoben werden.


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