Der BGH (ZIP 2019, 564, 566, Rz. 27) hat ausdrücklich offengelassen, ob der Aufsichtsrat die Gesellschaft auch dann vertritt, wenn ein Vorstandsmitglied „nur“ Mehrheitsgesellschafter der Vertragspartei ist. In ihrer Analyse der Entscheidung haben Jenne/Miller diese Frage aufgegriffen und sich dafür ausgesprochen, dass eine Aktiengesellschaft in solchen Fällen unverändert durch den Vorstand vertreten werden sollte. Dem tritt diese Replik entgegen.
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