Alexander Kiefner, Jan Schürnbrand
Soweit die öffentliche Hand privatrechtliche Gesellschaften gründet oder sich an ihnen beteiligt, ist sie gehalten, sich dort einen angemessenen Einfluss zu sichern. Das kann mit Hilfe eines Beherrschungsvertrags geschehen. Allerdings sind insofern wesentliche Rechtsfragen noch nicht abschließend geklärt. Das betrifft vor allem diejenigen nach der haushaltsrechtlichen Zulässigkeit des Abschlusses, der Reichweite des Weisungsrechts und den haftungsrechtlichen Folgen unzulässiger Weisungen. Ihnen geht der Beitrag nach.
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