Ab dem 17.6.2016 gilt die EU-Verordnung zur Abschlussprüfung und bringt für Unternehmen von öffentlichem Interesse wichtige Neuerungen, etwa die Pflicht zur externen Rotation des Abschlussprüfers und Restriktionen bei sog. Nichtprüfungsleistungen. Ungeachtet ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit muss die Verordnung mit den Regeln des nationalen Rechts verzahnt werden. Das gilt insbesondere für die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Vorgaben des Unionsrechts, die die Verordnung und die revidierte Abschlussprüferrichtlinie nur bruchstückhaft regeln. Hierzu liegen das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz und der Regierungsentwurf für das Abschlussprüfungsreformgesetz vor.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados