Der Kartellsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.1.2015 – KZR 90/13 – “Dentalartikel“ (GmbHR 2015, 532 – in dieser Ausgabe) die Anwendung des § 16 GmbHG auf den angenommenen Fall eines kartellverbotswidrigen Geschäftsanteilserwerbs für möglich gehalten. Das Urteil gibt über den konkreten Fall hinaus Anlass zu Bemerkungen über das Verhältnis zwischen gesellschaftsrechtlicher Rechtssicherheit und effektiver Kartellrechtsdurchsetzung.
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