In seinem viel beachteten Urteil hat der BGH (JZ 2013, 899, in diesem Heft) Ende 2012 über die Verwertbarkeit des Ergebnisses einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung entschieden, demzufolge der Täter höchstwahrscheinlich mit zwei der Probanden verwandt sein musste. Der Senat liegt nur im Ergebnis (Verwertbarkeit) richtig: Entstehung sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 81h StPO erhellen, dass diese keine Zweckbindungsklausel enthält. Der ,,Beinahetreffer� ist ein rechtmäßig zustandegekommener Untersuchungsbefund. Nun ist der Gesetzgeber gefordert.
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