Das Urteil des BGH in der Sache Schutzgemeinschaftsvertrag II hat nicht nur die durch die Otto-Entscheidung aus dem Jahr 2007 (BGHZ 170, 283 = ZIP 2007, 475) geordnete Gerichtspraxis über Mehrheitsbeschlüsse bei Personengesellschaften fortgebildet. Es hat vor allem Klarheit über Mehrheitsanforderungen in Stimmrechtskonsortien bei Kapitalgesellschaften geschaffen und dadurch der Praxis einen wichtigen Dienst erwiesen. Der Beitrag würdigt die Entscheidung gleichzeitig als ein Stück praxisorientierter Rechtsdogmatik.
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