Der Große Senat des BGH in Strafsachen hat die bisherige Praxis, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen bei der Strafzumessung auszugleichen, im Sinne einer Vorlage des 3. Strafsenats zugunsten der sogenannten Vollstreckungslösung aufgegeben. Karsten Gaede (S. 422) weist insbesondere vor dem Hintergrund weiterer völkerrechtlich garantierter Verfahrensrechte auf mögliche Folgen der Entscheidung hin.
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