Der EuGH hat präzisiert, auf welcher Grundlage und in welchem Umfang der Gemeinschaftsgesetzgeber auf dem Gebiet des Strafrechts tätig werden kann. Jörg Eisele (S. 251) hält die Begründung nicht durchweg für überzeugend und weist auf die künftig veränderte Rechtslage nach Inkrafttreten des EU-Reformvertrags hin.
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