Bleibt die vom Schuldner erbrachte Leistung hinter der vertraglich versprochenen zurück, bestimmt sich der Umfang der Gläubigerrechte wegen der ausbleibenden Leistung maßgeblich danach, ob der bewirkte Teil nach den Wertungen des allgemeinen Schuldrechts eine Teilleistung darstellt. Der Beitrag bestimmt diesen Begriff.
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