Es ist ein eherner Grundsatz der BGH-Rechtsprechung zur Anwaltshaftung nach Fehlern bei der Prozessführung, dass es für die Schadensermittlung nicht darauf ankommt, wie der Vorprozess ohne den Fehler ausgegangen wäre, sondern darauf, wie das Regressgericht die Sach- und Rechtslage beurteilt. Dieser Ansatz gerät immer stärker in die Kritik, der der BGH mit immer neuen Einschränkungen, so auch in der vorliegenden Entscheidung, zu begegnen sucht. Für Gerald Mäsch (S. 201) akzentuieren diese Versuche nur die fundamentale Schwäche des falschen Grundsatzes
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