Die Entscheidung enthält in ihrem materiellrechtlichen Teil Ausführungen zu einer speziellen Frage der (ungerechtfertigten) Eigenbedarfskündigung und im prozessualen Teil über die Eigenbedarfskündigung hinausführende Aussagen zur Beweislast. Die materiellrechtlichen Darlegungen überzeugen Arndt Teichmann (S. 155) nicht, dem prozessualen Teil stimmt er zu.
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