Stadtkreis Mannheim, Alemania
Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat das herrschende Unternehmen grundsätzlich gem. § 302 Abs. 1 AktG jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag des abhängigen Unternehmens auszugleichen. Endet der Vertrag, ist das herrschende Unternehmen ferner nach § 303 Abs. 1 AktG verpflichtet, den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft, deren Forderungen vor Vertragsende begründet wurden, Sicherheit zu leisten. § 302 AktG begründet einen Anspruch der abhängigen Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen, während § 303 AktG eine Sicherung der Gläubiger durch das herrschende Unternehmen zum Gegenstand hat. Mithin haben mehrere Gläubiger einen jeweils eigenständigen Anspruch gegen den gleichen Schuldner, der vielfach auf das identische materielle Interesse gerichtet ist. Zur Vermeidung einer Überkompensation ist eine Klärung von Nöten, wie sich beide Ansprüche zueinander verhalten. Besonders dringlich zeigt sich dies bei einer Doppelinsolvenz der Untergesellschaft und der Obergesellschaft, die sich möglicherweise neben den Ansprüchen ihrer eigenen Gläubiger zusätzlich Ansprüchen der Untergesellschaft sowie deren Gläubigern ausgesetzt sieht.
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