Zwar gestattet das deutsche Aktienrecht keine Auszahlung von Interimsdividenden, dennoch gibt es für Aktiengesellschaften Möglichkeiten, neben der auf der ordentlichen Hauptversammlung beschlossenen Dividende – unter Wahrung der Grundsätze des § 57 AktG – weitere Gewinnausschüttungen an ihre Aktionäre vorzunehmen. Der vorliegende Beitrag stellt diese Möglichkeiten der „mehrmaligen“ Ausschüttung von Dividenden dar und unterzieht sie einem Vergleich.
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