Die bis zum 17.12.2021 respektive bis zum 17.12.2023 in nationales Recht umzusetzende Hinweisgeber-Richtlinie regelt den Schutz von Personen, die im beruflichen Kontext über Verstöße gegen das Unionsrecht berichten. Die früher erlassene Geschäftsgeheimnis-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber bereits mit dem GeschGehG umgesetzt. Das in beiden Rechtsakten verwirklichte Schutzniveau divergiert jedoch zu Gunsten wie zu Lasten von Hinweisgeber und betroffenen Personen nicht unerheblich. Zudem kollidieren die zum Schutz von Hinweisgebern vorgesehenen Regelungen direkt mit dem Schutz, den andere (vollharmonisierende) Richtlinien Betroffenen gewähren. Die Verfasser kommen deshalb zu dem Schluss, dass der nötige und im GeschGehG teilweise völlig misslungene Ausgleich der (berechtigten) Interessen von Hinweisgeber und betroffenen Personen erst nach gründlicher Diskussion in einer einheitlichen Regelung zum Hinweisgeberschutz konsolidiert werden sollte und könnte.
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