Als der Gesetzgeber des 1. WiKG den Auffangtatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB schuf, hatte es den Anschein, dieser Tatbestand sei neben den übrigen Bankrotthandlungen weitgehend entbehrlich. Es dauerte einige Jahrzehnte, ehe der BGH den Tatbestand aus seinem Dornröschenschlaf erweckte und mit seiner Hilfe die Bekämpfung des Firmenbestattungsunwesens in Angriff nahm. Vor kurzem hat § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB ein neues Anwendungsfeld hinzuerworben – die zum Zusammenbruch eines gesunden Rechtsträgers führende Verschmelzung mit einem insolventen Rechtsträger.
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