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Resumen de Freiwillige Gerichtsbarkeit und Bestätigungen am Herrscherhof im deutschen Spätmittelalter (1273-1400)

Masaki Taguchi

  • Deutsch

    This article investigates sources about voluntary jurisdiction and confirmation at the German ruler court from 1273 to 1400. While the voluntary jurisdiction till the middle of the 14th Century was used by the nobles in the Southwest and West of Germany, the confirmation by the monarch was developed actively under Charles IV., but retreated evidently under his son Wenzel. When confirmations by the court justice were recognized under Louis IV.and Charles IV. for the recipients in almost all of Franconia, they streched under Wenzel to other regions.

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    Inhalt: 1. Hinleitung. II . Freiwillige Gerichtsbarkeit am Herrscherhof von 1273 bis zur Mitte des U.Jahrhunderts. III . Die Bestätigungen von 1273 bis 1313. 1. Die Zeit Rudolfs I . von Habsburg(1273-1291). 2. Die Zeit Adolfs von Nassau, Albrechts I . und Heinrichs VII . (1292-1313). J.Zusammenfassung. IV. Die Bestätigungen unter Ludwig dem Bayern (1314-1347). 1. Die Bestätigungen durch den Herrscher selbst. 2. Die Bestätigungen durch das Hofgericht. 3. Zusammenfassung. V. Die Bestätigungen durch Karl IV. selbst (1346-1378). 1. Die Bestätigungen nach der herrscherlichen Beteiligung an der vorausgehenden Konfliktbeilegung. 2. Die Bestätigunger. von Verfügungen über herrscherliche Rechte. 3. Die Bestätigungen von Tätigkeiten der Delegierten. 4. Zusammenfassung. V I . Die Bestätigungen durch das Hofgericht unter Karl IV. 1. Einleitung. 2. Die Bestätigungen der Verfügungen über Juden. 3. Die Bestätigungen von Geriehtsstandsprivilegien. 4. Die Bestätigungen mehrerer Urkunden für einen Empfänger. 5. Die Bestätigungen von Landgerichtsbriefen. 6. Die Einsetzungen von Schirmern.7 Zussammenfassung: Franken als Gerichtslandschaft. VII. Die Bestätigungen unter Wenzel 1400). 1. Die Bestätigungen durch den König selbst, a) Die frühere Phase (von 1376 bis b)Die spätere Phase (von 1393 bis 1400). 2. Die Bestätigungen durch das Hofgericht, a) Die Bestltigungen für die Empfänger in Franken, b) Die Bestätigungen der landgerichtlichen Urkunden, cl Die Bestätigungen der hofgerichtlichen Urkunden, d) Die Bestätigungen für die Empfänger außerhalb der Region Franken. 3. Zusammenfassung. VII I . Schlussbetrachtung.


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